1. Der Verein führt den Namen Tier- und Naturschutz Unterer Vogelsberg (kurz TiNa UVB) e. V. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Birstein. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich schwerpunktmäßig auf den unteren Vogelsberg.
  2. Der Verein hat nur eine Mail- und eine einzige Internetadresse, um einen gemeinsamen Auftritt in der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Mitglieder sind nicht berechtigt, unter dem Namen des Vereins eigene Internetauftritte zu erstellen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Tierschutzvereins ist der Schutz der Tierwelt. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:(a) Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedanken durch Aufklärung und gutes Beispiel. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern ebenfalls auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt. Hierzu gehören auch Naturschutz,
    Umweltschutz und Landschaftspflege, soweit es sich um Schutz und Erhaltung wildlebender Tiere und Tierarten handelt.
    (b) Förderung des Verständnisses für das Wesen der Tiere und Förderung ihres Wohlergehens,
    (c) Unterstützung der tierschutzgerechten Weiterentwicklung des Tier-, Arten- und Naturschutzrechtes sowie Erhaltung des Lebensraumes aller Tiere,
    (d) Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechter Behandlung von Tieren,
    (e) Verbreitung des Tier-, Arten und Naturschutzgedanken in Wort, Schrift und Bild,
    (f) Verbreitung des Tier-, Arten und Naturschutzgedanken bei der Jugend und Förderung der Jugendtierschutzarbeit,
    (g) Beratung von Mitglieder und andere Personen in Fragen der Heimtierhaltung,
    (h) Kastration von wilden, herrenlosen Katzen (Wildlingen).
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
  2. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ab dem 12. Lebensjahr sind die Jugendlichen stimmberechtigt.
  3. Von den Mitgliedern werden Beitragszahlungen erhoben, welche in der Beitragsordnung geregelt sind. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller bekannt zu geben. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  5. Der Verein kann Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichts,
  2. Entgegennahme des Kassenberichts,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages,
  5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Ebenso ist eine Einladung per E-Mail zulässig, soweit das Mitglied dem zugestimmt hat.
  2. Anträge auf Änderung der Tagesordnung können bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Sollten nachträgliche Tagesordnungspunkte beantragt werden, so hat der Vorstand die Mitglieder bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung darüber zu informieren.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

  1. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  2. Eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
  5. Eine Wahl muss schriftlich durchgeführt werden, wenn nur ein einziger stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer dies beantragt.
  6. Bei Abstimmungen für Wahlen gilt Folgendes: Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über die
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten:(a) Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    (b) die Tagesordnung,
    (c) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
    (d) bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut der geänderten Bestimmung in das Protokoll aufzunehmen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Personen, nämlich(a) dem 1. Vorsitzenden,
    (b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),
    (c) dem Kassenwart,
    (d) dem Schriftführer,
    (e) dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,
    (f) bis zu zwei Beisitzern.
  2. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, wobei einer der beiden Vorsitzenden mitwirken muss.
  4. Der Kassenwart ist berechtigt online-Banking auf Alleinvertretungsbasis durchzuführen.
  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
    (b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    (c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    (d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    (e) Buchführung,
    (f) Erstellung eines Jahresberichtes,
    (g) Abschluss und Kündigung von Verträgen,
    (h) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die direkte Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes für weitere Amtsperioden ist zulässig.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlusse in Vorstandssitzungen.
  2. Zu Vorstandssitzungen lädt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende ein. Die Einladung erfolgt schriftlich, die Tagesordnung ist beizufügen. Bei Einwilligung des Vorstandsmitglieds kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen.
  3. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Ladungsfrist betragt zwei Wochen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Ist keine dieser Personen anwesend, bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder den Sitzungsleiter mit einfacher Mehrheit.
  7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  8. Die Beschlusse des Vorstandes sind im Sitzungsprotokoll schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlusse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  9. Das Sitzungsprotokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen und zu genehmigen.
  10. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege — auch per E-Mail — gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  1. Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern durchzuführen. Diese werden für ein Jahr gewählt und können nicht direkt wiedergewählt werden. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der nächsten Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
  2. Die Rechnungsprüfer können Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V., sowie des Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e. V.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Tierschutzbund e. V., Bundesgeschäftsstelle, Baumschulallee 15, 53115 Bonn zu.
  1. Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 08.11.2013 beschlossen.
  2. Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen und Änderungen aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts alleine vorzunehmen.