Was steckt dahinter?

Oft bleibt Außenstehenden verborgen, wie der Tierschutz arbeitet. Das möchten wir ändern. Hier finden Sie einige Hintergrundinformationen, die Ihnen einen tieferen Einblick in unsere Tätigkeit liefern. Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir freuen uns darauf und auf Ihre Anregungen – möglicherweise entsteht auf dem Weg bald das nächste Kapitel.

Eingreifen ja. Aber richtig!

Katzenschutz klingt erst einmal einfach, doch es bedeutet, immer wieder auf Variablen zu stoßen, die Fingerspitzengefühl und Erfahrung erfordern, um im richtigen Moment das Richtige zu tun.

Das Wichtigste zuerst.

Leidet ein Tier akut und braucht rasche Hilfe, steht das Tierschutzgesetz an erster Stelle.
Handeln Sie bitte unverzüglich:

  • Wenn möglich, nehmen Sie das Tier an sich, sichern Sie es in einer Transportbox und bringen es zum nächstgelegenen Tierarzt.
  • Sollten Sie unsicher sein oder selbst nicht in der Lage, das verletzte/leidende Tier an sich zu nehmen, steht nach Möglichkeit in der Regel Hilfe seitens unseres oder eines anderen Tierschutzvereins zur Verfügung. (Lesen Sie dazu bitte auch „Rechte und Pflichten“)
  • Ist in dem Moment von keinem Verein schnell genug Hilfe zu bekommen, rufen Sie bitte die 112. Teil der Einsatzgebiete der Feuerwehr ist die Tierrettung.

Im Katzenschutz geht es in erster Linie darum, Wildlinge, also wild lebende, herrenlose Katzen zu fangen und zu kastrieren, um die unkontrollierte Verbreitung mit all ihren gesundheitlichen Risiken einzudämmen. Dabei handelt es sich um wild lebende Hauskatzen, deren Genetik ihnen lange schon kein Rüstzeug mehr für ein adäquates Überleben in der Natur liefert.

Sie sind nicht zu verwechseln mit Wildkatzen, die unter strengem Naturschutz stehen und deren Entnahme aus der Natur eine Straftat darstellt.

Doch auch das Einfangen von Wildlingen ist nur erlaubt, solange es sich tatsächlich um herrenlose Tiere handelt und in einer Gemeinde keine Katzenschutzverordnung gilt.

Im Magazin des Deutschen Tierschutzbundes heißt es dazu:

„Frei lebende Katzen sind herrenlos“, [solange sie] „weder einen Besitzer noch einen Eigentümer“ [haben]. „Das bloße Füttern frei lebender Katzen begründet für sich allein noch keinen Besitz. Dazu ist es notwendig, dass derjenige, der füttert, die tatsächliche Sachherrschaft über das Tier erlangt. Das ist bei einem herrenlosen Tier, das weder an Menschen noch an ein Leben in einem Haus oder einem Freigehege gewöhnt ist, schwierig bis unmöglich. Die tatsächliche Erlangung der Sachherrschaft und der Besitzbegründungswille müssen“ [auch] „nach außen erkennbar sein.“

Und das gilt es zunächst zu prüfen.

Vom Tierschutzverein gefangen und kastriert werden dürfen ausschließlich herrenlose Tiere.
Ausnahme: Akuter Notfall. (Lesen Sie dazu bitte „Was tun in einem Notfall?“)

Meistens bekommen wir Hinweise auf Wildlinge von aufmerksamen Beobachtern, in deren Umgebung Katzen auftauchen, die dort bisher noch nicht waren und die auch in der Nachbarschaft niemand kennt.

Wichtig:

Eine neu aufgetauchte Katze muss nicht zwingend ein Wildling sein. Zwar haben Katzen in der Regel ein festes Revier, das sie selten bis gar nicht verlassen. Dennoch erweitert oder verlegt die eine oder andere es auch mal, sei es, weil ein Konkurrent ins Revier gezogen ist oder Attraktionen auftauchen, die es zu ergründen gibt – zum Beispiel offene Türen zu spannenden Plätzen oder interessantes Futter.

Um mögliche Besitzverhältnisse herauszufinden, müssen wir uns vor Ort ein Bild machen: Die Erfahrung lässt es zwar zu, in den meisten Fällen bereits eine optische Einordnung vornehmen zu können, doch um sicher zu gehen, hilft nur die Kontrolle mit einem Chiplesegerät oder der Blick ins Ohr: Ist die Katze gechippt und/oder hat sie eine Tätowierung im Ohr, handelt es sich nicht um einen Wildling, sondern um einen Streuner, der einen Besitzer hat.

Im besten Fall hat eine unbekannte Katze, die sich in einer neuen Nachbarschaft niedergelassen hat, ein Tattoo im Ohr oder einen Chip, der sich auslesen lässt. Darüber lässt sich der rechtmäßige Besitzer leicht ermitteln und kann kontaktiert werden, damit er sein Haustier wieder zu sich holt.

Leider kommt es immer noch vor, dass Katzenbesitzer selbst Freigänger weder tätowieren, noch chippen lassen. In einigen Fällen sind sie noch nicht einmal kastriert.

Sowohl Aussehen als auch Zustand und Verhalten geben in der Regel aber schon ausreichend Hinweise darauf, ob auch ein nicht gekennzeichnetes Tier ein Zuhause haben muss. Kommt beispielsweise eine Katze auf einen zu und lässt sich anfassen, sind das bereits deutliche Indizien für einen zahmen Freigänger. Sieht das Tier zudem gut genährt und sauber aus, kann ausgeschlossen werden, dass es sich um ein wild lebendes Tier handelt.

Möchten Sie einen Streuner nicht in Ihrer Nachbarschaft haben, bieten Sie ihm keine attraktiven Möglichkeiten. Lassen Sie Türen zu interessanten und kuscheligen Plätzen geschlossen und füttern Sie ihn nicht. Verlegen Sie Futterstellen ins Haus, sodass die Umgebung zumindest in dieser Hinsicht uninteressant wird.

Fütterungen unbekannter Katzen werden besonders dann heikel, wenn eine Katze eine Erkrankung hat, die nicht unbedingt sichtbar ist. Tiere mit Nieren- oder Lebererkrankungen sowie Diabetiker benötigen spezielles Futter. Gängiges Katzenfutter kann ihnen schwer schaden. Tierarztkosten für Folgeschäden können vom Besitzer sogar eingefordert werden.

Ist es Ihnen nicht möglich, Fütterungen im Freien auszusetzen, weil Sie beispielsweise eine Futterstelle für Wildlinge bieten, melden Sie sich gerne bei uns und wir werden helfen, den Besitzer ausfindig zu machen.

Sollte eine Zuordnung nicht möglich sein, fotografieren wir das fragliche Tier und machen uns durch Öffentlichkeitsarbeit auf die Suche nach dem Besitzer. Dazu dienen uns besonders Facebook und Aushänge in Tierarztpraxen. Parallel halten wir Ausschau nach Vermisstenmeldungen. In der Regel funktioniert diese Kombination zuverlässig und schnell.

Nun kommt es vereinzelt vor, dass der Zustand einer Katze Zweifel an einem Besitzer schürt – bedauerlicherweise kümmert sich nicht Jeder ausreichend gut um sein Haustier. Stellen wir zudem fest, dass die Samtpfote weder Chip noch Tattoo besitzt und obendrein scheu ist, werden wir versuchen, sie mit Hilfe von Lebendfallen einzufangen.

Obwohl unsere Mitglieder dafür ausgebildet sind und einen entsprechenden Kenntnisnachweis besitzen, sind sie auf Ihre Hilfe angewiesen:
Sie brauchen sowohl die Erlaubnis des Grundstückseigentümers, um die Falle stellen zu dürfen – außerhalb privater Grundstücke ist das Fallenstellen verboten -, als auch Ihre Unterstützung bei der regelmäßigen Kontrolle der Falle.

Ist die Katze gefangen, bringen wir sie umgehend in die Tierarztpraxis. Spätestens dort lässt sich in den meisten Fällen sicher feststellen, ob wir es mit einem Wildling zu tun haben. In jedem Fall – ob Wildling oder nicht – wird das Tier in diesem Zuge gründlich untersucht und falls notwendig, behandelt. Wildlinge werden im Anschluss kastriert.

Junge Katzen lassen sich normalerweise sozialisieren und an den Menschen gewöhnen. Solche Tiere kommen nach der Kastration in eine unserer Pflegestellen und werden von dort aus vermittelt.

Ältere Tiere lassen sich selten bis nie zähmen. Diese versuchen wir auf einer Futterstelle unterzubringen, sobald sie sich ausreichend von der Operation erholt haben. Klappt das nicht, bringen wir sie wieder an den Fundort zurück und lassen sie dort frei.

Außer in akuten Notfällen (siehe „Was tun in einem Notfall?“) dürfen wir auch ein Tier mit sichtbarer Auffälligkeit zunächst nicht einfach einfangen und abtransportieren. Es hat möglicherweise einen Besitzer, wird zuhause bereits behandelt und kommt auf ihren Streifzügen ab und zu bei Ihnen vorbei. Deshalb ist eine vorige Prüfung wie oben beschrieben auch in einem solchen Fall unumgänglich.

Wir brauchen zur Kontrolle aber Ihre Hilfe: Da wir uns nicht 24/7 auf die Lauer legen können, sind wir auf Mitarbeit angewiesen. Teilen Sie uns – falls möglich – mit, wann genau die Katze auftaucht. Wenn machbar, locken Sie sie zum mit uns vereinbarten Zeitpunkt an.

Eine große Hilfe und Rückenstärkung für diese Arbeit wäre eine Katzenschutzverordnung. Diese verpflichtet Besitzer von Freigängern, diese kastrieren und kennzeichnen zu lassen. Mit einer solchen Verordnung im Rücken ließen sich viele Diskussionen vermeiden und Ungereimtheiten ausräumen.
Die Umsetzung einer Katzenschutzverordnung überlässt das Land Hessen allerdings den einzelnen Gemeinden. Einige nehmen die Möglichkeit wahr, andere zögern noch oder lehnen sie noch immer ab.
Machen Sie sich mit uns dafür stark.

Rechte und Pflichten

Wer ist wofür verantwortlich?

Hartnäckig hält sich die Überzeugung, ein Tierschutzverein sei verpflichtet, zu jeder Zeit und an jedem Ort zu helfen. Doch obwohl freiwillige Mitglieder von Tierschutzvereinen Etliches auf sich nehmen und Vieles liegen und stehen lassen, um einem Tier zu helfen, stimmt es nicht, dass sie das müssen.

In einem ehrenamtlichen Verein organisieren sich Menschen, die identische Interessen teilen. Das tun sie aus freien Stücken und unentgeltlich. Indem sie sich einem Verein anschließen, signalisieren sie dieses gemeinsame Interesse nach außen und unterstützen die Arbeit zudem mit ihren Mitgliedsbeiträgen.

Die Pflichten des Tierschutzvereins ergeben sich aus der Satzung. Dazu gehören mitunter die Gemeinnützigkeit und die Zahlung der Mitgliedsbeträge. Sämtliche Arbeit, die im Rahmen des Tierschutzvereins angeboten wird, ist dagegen freiwillig und kann deshalb auch nicht eingefordert werden.

Es kommt vor, dass Hilfe seitens des Tierschutzes nicht sofort möglich ist. Sind freiwillige Helfer gerade an ihrem Arbeitsplatz oder familiär unabkömmlich, stehen sie für die Tierschutzarbeit vorübergehend nicht zur Verfügung.

Doch das heißt nicht, dass einem Tier deshalb nicht geholfen werden kann.

Sollte oben genannter Fall eintreten und dennoch umgehend Hilfe benötigt werden, verständigen Sie bitte die Freiwillige Feuerwehr unter 112. Im Gegensatz zum Tierschutzverein gehören tierische Rettungseinsätze zu den Pflichten der Feuerwehr.

Im Rahmen unserer Möglichkeiten werden wir selbstverständlich dennoch alles daran setzen, unsere Erfahrung, Expertise und aktive Hilfe in den Tierschutz einzubringen.

Rechte und Pflichten

Ein herzlicher Dank an den Tierschutzverein Büdingen und Umgebung e. V. für die Bereitstellung weiterer grundsätzlicher Rechte und Pflichten.

Wird ein Tier gefunden, muss der Finder dies der Polizei oder dem Ordnungsamt melden.

Will ein Finder das Tier nicht behalten, so kann es beim Ordnungsamt abgegeben werden.

Möchte der Finder das Tier behalten, so hat er oder sie eine Verwahrungspflicht, d. h. Fütterung, Verpflegung und tierärztliche Behandlung müssen gestellt werden.

Erst nach einem halben Jahr gehört das Tier dem Finder rechtmäßig. Bis dahin hat der Besitzer Anspruch auf Zurücknahme des Tieres.

Die Kosten für die Versorgung bis zur Abgabe beim Ordnungsamt übernimmt die Gemeinde. Behält der Finder das Tier, kommt er für die Kosten auf. Meldet sich der Besitzer, so können ihm die Kosten in Rechnung gestellt werden.