Politisches Handeln notwendig
Katzenschutzverordnung
Der § 13b TierSchG kann unter Umständen auch eine Einschränkung für Hauskatzen bedeuten, die Freigang haben: Gemäß § 13b Abs. 2 S. 1 kann „der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt“ werden. Das bedeutet, dass Katzen, die zwar ein Zuhause haben, aber nicht kastriert worden sind, nicht oder nur sehr eingeschränkt ins Freie gehen dürfen. Durch diese gesetzliche Regelung werden Katzenhalter indirekt dazu gezwungen, ihre Katzen kastrieren zu lassen – sofern sie sie nicht immer eingesperrt halten möchten.
Eine entsprechende Katzenschutzverordnung sieht auch das Land Hessen vor, überlässt es aber den Kommunen und Gemeinden, diese einzuführen.
Umfangreiche Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite Politik für die Katz‘. Aus langjähriger intensiver Auseinandersetzung mit der Thematik im politischen Umfeld hat Anke Feil eine Liste der gängigsten Argumente und passende Hintergrundinformationen zusammengestellt, auf die man in der Diskussion um eine Katzenschutzverordnung häufig trifft.